Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen
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Abkürzung
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LeV
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Bestimmung
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Art. 81
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung der Betriebsinhaber zum Austausch der für die Berechnung erforderlichen Angaben
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung, sich gegenseitig Angaben zu liefern
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Betriebsinhaber von elektrischen Leitungen
Begünstigte
Weitere Betreiber
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Betriebsinhaber sein; die Angaben für die Berechnung der Abstände benötigen
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
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