Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Abkürzung
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EnFV
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Bestimmung
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Art. 98
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Kurze Beschreibung
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Publikation von Angaben zur Einspeisevergütung bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW (Name, verwendeter Energieträger, Anlagenkategorie und Anlagentyp, Höhe der Vergütung usw.) durch das BFE
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW; bei geringerer Leistung erfolgt die Publikation anonymisiert
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Erstellung und Haftungsausschluss
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